Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
Für die Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit den nachstehenden Geschäfts- und Lieferbedingungen maßgebend. Diese Geschäftsbedingungen werden auch für alle späteren Aufträge vereinbart. Abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Annahme, die jeweils nur für den betreffenden Einzelteil erfolgt. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Im übrigen gelten die Bestimmungen der VOB in allen Teilen.
2. Angebote
Die Angebote erfolgen aufgrund der jeweils zur Verfügung gestellten Kalkulationsunterlagen (Zeichnungen, Maßangaben). Eine Änderung dieser Kalkulationsunterlagen führt auch zu einer Änderung des Angebotes. An die angebotenen Preise und die im Angebot genannten Lieferfristen halten wir uns bis zu 14 Tage nach Abgabe des Angebotes gebunden.
3. Muster
Muster können ur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen, weil sie niemals imstand sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.
4. Materialbeschaffenheit und Umfang und Lieferung
Das zu verwendende Gestein wird in Korn und Farbe möglichst zusammenpassend ausgewählt. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichungen in Farbe und Gefüge, Flecken, Adern, Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen usw. sind keine WerkstoffFehler, sondern Naturgebilde und können zu Beanstandungen nicht berechtigen. Fachgerecht behobene Mängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Für den Umfang und die Beschaffenheit der Lieferung ist die schriftliche detaillierte Auftragsbestätigung maßgebend. Geringfügige Maßabweichungen, die genaues Fassen und das richtige Verhältnis nicht stören, berechtigen ebenfalls nicht zu Beanstandungen.
5. Lieferfristen
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen. Genehmigungen, Freigaben und eventuell zu leistenden Anzahlungen. Die vereinbarten Lieferfristen werden möglichst eingehalten. Sie verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen beim Auftragnehmer oder Vorlieferanten. Streiks, Aussperrungen, Beförderungsschwierigkeiten, Verzögerungen in Anlieferungsfristen der Rohmaterialien, Fehlfallen des Werkstoffen (Ausschuss) usw.Überschreitungen derselben berechtigen den Empfängern nicht zu igendwelchen Schadenersatzansprüchen. Teillieferungen sind zulässig.
6. Beförderung und Gefahr
Die Beförderung einschließlich des Verladens der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Der Gefahrübergang erfolgt in jedem Fall beim Verlassen unserer Werkstätte. Lieferung frei Baustelle oder frei Haus bedeutet ohne Abladen durch den Anlieferer. Versandweg und – mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
7. Preise
Die Preise gelten, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden ab Werkstätte ausschließlich Verpackung und Versand. Die Preisangaben verstehen sich grundsätzlich netto ohne MehrwertSteuer. Die Preisfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der empfangenen und vollständigen Kalkulationsunterlagen. Werden spätere Änderungen der Angebotsunterlagen erwünscht oder notwendig oder ändern sich Maß, Anzahl oder Gewicht, so bleiben wir zu einer entsprechenden Änderung des Preises berechtigt und nach VOB DIN 18332 abzurechnen. Es sind stetes die Einzelpreise maßgebend, auch wenn im Angebot ein Gesamtpreis angegeben ist. Da die Preise auf den heutigen Gestehungskosten beruhen, bleibt bei etwaigen Erhöhungen dieser Gestehungskoten z.B. infolge von Lohnoder Materialpreiserhöhungen eine Nach- bzw. Neuberechnung des Angebotspreises zu Tagespreis vorbehalten.
8. Zahlungen
Begleichung der Rechnung binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ohne jeglichen Abzug. Bei Bauarbeiten größeren Umfangs gilt folgendes: 1/3 des Preises ist bei Bestellung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmaterials, 1/3 des Preises bei Anlieferung und die Restzahlung sofort nach Rechnungsstellung zu leisten. Lieferungen gegen Nachnahme, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten.
Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten aufgrund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Lieferungstag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme. Ein Aufrechnung ist unzulässig, es sie denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
9. Beanstandungen, Gewährleistung
Einwendungen gegen die Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung haben, sofern es sich nicht um verborgene Mängel handelt, unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, spätestens acht Tage nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Alle Mängelrügen müssen schriftlich angebracht werden. Die Mängel können nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben werden. Ist die Beseitigung eines Mangels nach Lage der Dinge unmöglich, oder würde sie einen verhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, kann sie verweigert werden. In diesem Fall und wenn die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Besteller Minderung der Vergütung verlagen. Im übrigen sind Wandlung und Minderung sowie eine weitgehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ausgeschlossen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Sendung bahnamtlich bzw. durch den Spediteur feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung bzw. der Spedition anzumelden.
10. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, sowie bis zur Zahlung aller sonstiger Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Wird die gelieferte Ware beoder verarbeite, so ändert das nicht unser Eigentum, wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unseren Eigentum stehende Ware zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherungshalber an uns ab. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung offenzulegen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderungen mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderungen zur Verfügung zu stellen. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist der Käufer verpflichtet, uns dies sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden eintreten, so hat uns der Käufer dies sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzen. Gerät der Käufer in Zahlungszwang, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne dass dann – sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 Anwendung findet – ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.
11. Urheberrecht
Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberrechtsschutz dürfen unsere Entwürfe und die in Katalogen dargestellten Denkmalsformen weder nachgebildet noch Dritten zur Nachbildung zugänglich gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Änderungen der Form- und Maßverhältnisse sind nicht gestattet. Der Käufer haftet für aller Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Bestimmung entstehen. Bei Auftragsausführung nach Zeichnung des Käufers hat uns dieser von etwa entstehenden Ansprächen wegen Verletzung eines Urheberrechtes freizustellen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den vertraglichen Verbindungen ist unser Firmensitz. Als Gerichtsstand wird, soweit eine Vereinbarung zulässig ist, das für den Ort unseres Firmensitzes örtlich zuständige Gericht vereinbart.
13. Teilwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bewirkt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung
Stand 01/2014